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   FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 6 K 74/10   

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https://dejure.org/2012,7507
FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 6 K 74/10 (https://dejure.org/2012,7507)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.02.2012 - 6 K 74/10 (https://dejure.org/2012,7507)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 6 K 74/10 (https://dejure.org/2012,7507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 2; EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 1
    Voraussetzungen der Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs bei vorangegangener Verlustfeststellung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bilanzberichtigung: Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs bei vorangegangener Verlustfeststellung?

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1534
  • EFG 2012, 1027
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.05.1969 - I R 47/67

    Fehlerhafter Bilanzansatz - Steuerliche Auswirkung - Zurückberichtigung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 6 K 74/10
    Ferner habe der BFH mit seinem Grundsatzurteil vom 7. Mai 1969 (I R 47/67, BStBl II 1969, 464) entschieden, dass für die Frage des fehlerhaften Bilanzansatzes auf die steuerliche Gewinnauswirkung abzustellen sei.

    Zwar hat der BFH entschieden, dass die Frage, ob sich ein fehlerhafter Bilanzansatz "steuerlich ausgewirkt" hat, allein nach den für diese Veranlagungszeiträume festgesetzten Steuerbeträgen zu beantworten sei (BFH-Urteil vom 7. Mai 1969 I R 47/67, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, a.a.O.).

    Eine steuerliche Auswirkung komme nicht in Betracht, wenn die festgesetzte Steuer unabhängig von dem Bilanzierungsfehler 0 EUR/DM betragen habe (BFH-Urteile vom 12. Januar 1966 I 184/63, BStBl III 1966, 270; vom 7. Mai 1969 I R 47/67, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, a.a.O.).

    Insbesondere aus dem auch vom Beklagten benannten Urteil des BFH vom 7. Mai 1969 (I R 47/67, a.a.O.) wird in den Entscheidungsgründen (unter 3.) deutlich, dass die Erhöhung des Verlustes im dortigen Fall für den Steuerpflichtigen nicht aufgrund des Bilanzierungsfehlers, sondern allein aufgrund des Ablaufs des Verlustvortragszeitraums nicht genutzt werden konnte.

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 107/97

    Isolierte dingliche Haftung - Teilwertminderung - Rückstellungsbildung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 6 K 74/10
    Hat sich der fehlerhafte Bilanzansatz in den Vorjahren steuerlich nicht ausgewirkt, so ist der fehlerhafte Bilanzansatz durch den richtigen zu ersetzen (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162; sog. Auswirkungsvorbehalt, vgl. z.B. Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rndr. C 137; Wacker in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz. 387, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Zwar hat der BFH entschieden, dass die Frage, ob sich ein fehlerhafter Bilanzansatz "steuerlich ausgewirkt" hat, allein nach den für diese Veranlagungszeiträume festgesetzten Steuerbeträgen zu beantworten sei (BFH-Urteil vom 7. Mai 1969 I R 47/67, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, a.a.O.).

    Eine steuerliche Auswirkung komme nicht in Betracht, wenn die festgesetzte Steuer unabhängig von dem Bilanzierungsfehler 0 EUR/DM betragen habe (BFH-Urteile vom 12. Januar 1966 I 184/63, BStBl III 1966, 270; vom 7. Mai 1969 I R 47/67, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, a.a.O.).

  • BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96

    Formeller Bilanzenzusammenhang

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 6 K 74/10
    Diese, aus dem Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs abzuleitenden Folgerungen gelten indes nicht ausnahmslos; vielmehr erfahren sie Durchbrechungen sowohl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben als auch dann, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz in den (bestandskräftigen) Vorjahren ohne Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern geblieben ist (z.B. BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BStBl II 1998, 443, m.w.N. zur Rechtsprechung; vom 16. Mai 1990 X R 72/97, a.a.O.).
  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 6 K 74/10
    - BFH - vom 16. Mai 1990 (X R 72/97, BStBl II 1990, 1044) vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der unrichtiger Bilanzansatz in der ersten Schlussbilanz erfolgswirksam richtig zu stellen sei.
  • BFH, 12.01.1966 - I 184/63

    Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlustabzug - Gebäude, die mit Zuschüssen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 6 K 74/10
    Eine steuerliche Auswirkung komme nicht in Betracht, wenn die festgesetzte Steuer unabhängig von dem Bilanzierungsfehler 0 EUR/DM betragen habe (BFH-Urteile vom 12. Januar 1966 I 184/63, BStBl III 1966, 270; vom 7. Mai 1969 I R 47/67, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, a.a.O.).
  • FG Bremen, 28.03.2017 - 3 V 22/17

    Bilanzierung von Gesellschafterforderungen bei einer GmbH: Anwendung von § 5 Abs.

    Stellt man mit dem FG Niedersachsen (Urteil vom 16. Februar 2012 6 K 74/10, EFG 2012, 1027 , [...] Rz 23 ff., mit kritischer Anmerkung von Wüllenkemper, EFG 2012, 1028 ) zusätzlich auf festgestellte Verluste ab, ist dies nach Auffassung des erkennenden Gericht auch dann der Fall, wenn - wie etwa im Streitfall vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit dem Aktenzeichen 2 BvL 6/11 - feststeht, dass ein zu hoch festgestellter Verlust in späteren Steuerfestsetzungen nicht mehr wirksam werden kann, weil er nach § 10a letzter Satz GewStG i.V.m. § 8c KStG bzw. § 10a Satz 8 GewStG 2007 i.V.m. § 8 Abs. 4 KStG 2006 und § 36 Abs. 9 Satz 2 GewStG nicht mehr berücksichtigt werden kann.
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